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Herstellergarantie

Freiwillige Herstellergarantie: 5 Jahre Garantie für DUSCHOLUX-Duschwände

Wir sind stolz auf die langjährige Qualität unserer Duschwände. Entsprechend gewähren wir eine Herstellergarantie von 5 Jahren unter den nachstehenden Bedingungen. Durch die Garantienummer, die sich unter dem Logo-Clip befindet, ist jede Duschwand eindeutig identifizierbar. Verschleissteile, welche nicht unter diese Herstellergarantie fallen, sind mit der Garantienummer im Webshop verfügbar.

1. Allgemeines

DUSCHOLUX gewährt gegenüber Erst-Endkunden für DUSCHOLUX-Duschwände eine Herstellergarantie. Diese freiwillige Herstellergarantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten, die dem Erst-Endkunden gegenüber seinem Vertragspartner zustehen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Erst-Endkunden gegenüber DUSCHOLUX bleiben ebenfalls unberührt.

„Erst-Endkunde“ ist die erste natürliche Person, welche die DUSCHOLUX-Duschwand zum privaten Gebrauch direkt von einem DUSCHOLUX-Vertriebspartner (insbesondere Sanitärunternehmen oder Fachhändler) erworben hat. Diese Herstellergarantie gilt nur für den Erst-Endkunden und ist nicht übertragbar.

2. Umfang der Garantie, Garantiefrist

DUSCHOLUX garantiert dem Erst-Endkunden, dass die von ihm erworbene DUSCHOLUX-Duschwand frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern ist. Massgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. 

Die Garantie gilt für alle DUSCHOLUX-Duschwände, für eine Frist von 5 Jahren ab Kaufdatum des Erst-Endkunden oder Installation durch DUSCHOLUX, maximal jedoch 6 Jahre nach Herstellung. 

Die Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Herstellergarantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Massgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

3. Form und Frist der Geltendmachung, Verjährung

Um die Ansprüche aus dieser Garantie geltend zu machen, ist eine schriftliche Fehleranzeige durch den Erst-Endkunden gegenüber DUSCHOLUX oder dem DUSCHOLUX-Vertriebspartner, von dem er die DUSCHOLUX-Duschwand erworben hat, zwingend erforderlich. Diese Fehleranzeige hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erst-Endkunde den Fehler der DUSCHOLUX-Duschwand erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen, und in jedem Fall vor Ablauf der Garantiefrist zu erfolgen. Es obliegt dem Erst-Endkunden zu belegen, dass die Garantiefrist noch nicht abgelaufen ist. Dieser Nachweis kann durch Vorlage des Kaufbelegs erfolgen. 

Die schriftliche Fehleranzeige muss enthalten:

  • Namen und Anschrift des Erst-Endkunden,
  • eine detaillierte Fehlerbeschreibung,
  • einen Nachweis, dass und wann der Kunde die DUSCHOLUX-Duschwand als Erst-Endkunde erworben hat, z.B. Kaufbeleg mit Kaufdatum, sowie Produktbezeichnung und DUSCHOLUX-Garantienummer.

Die schriftliche Fehleranzeige ist per E-Mail an  zu richten oder über das Kontaktformular unter duscholux.ch/kontakt. Nach Eingang der schriftlichen Fehleranzeige wird DUSCHOLUX innert 10 Werktagen mit dem Absender Kontakt aufnehmen. Vor Ablauf dieser Frist oder gegenteiliger Anweisungen darf die Duschwand nicht ausgebaut werden. Etwas anderes ergibt sich, wenn erhebliche Schäden zu erwarten sind. 

Mit Ablauf der Garantiefrist verjährt der Garantieanspruch.

4. Voraussetzungen und Ausschlüsse

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Garantie sind eine fachgerechte Installation der betroffenen DUSCHOLUX-Duschwand gemäss der DUSCHOLUX-Montageanleitung und den anerkannten Regeln der Technik (z.B. durch einen Meisterbetrieb oder einen autorisierten Fachbetrieb) sowie die Verwendung der DUSCHOLUX-Duschwand gemäss der Pflegeanleitung von DUSCHOLUX.

Diese Herstellergarantie begründet keine Ansprüche bei

  • Gewerblicher oder selbständiger beruflicher Nutzung der DUSCHOLUX-Duschwand;
  • Fehlender Fehleranzeige und frühzeitigem Ausbau der defekten DUSCHOLUX-Duschwand ohne vorherige Begutachtung oder Anweisung durch DUSCHOLUX (siehe Punkt 3);
  • Nichteinhalten der ausgehändigten oder unter duscholux.ch zur Verfügung stehenden Montageanleitung sowie der Pflegeanleitung oder etwaiger Sicherheitsvorkehrungen;
  • Unsachgemässer Wartung oder Reparatur der DUSCHOLUX-Duschwand, insbesondere Reparatur oder Wartung unter Verwendung von anderen als Original DUSCHOLUX-Ersatzteilen;
  • unsachgemässer Installation oder Inbetriebnahme;
  • Verwendung der DUSCHOLUX-Duschwand für einen nicht vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungszweck;
  • Produktmodifikationen, insbesondere Installation, Entfernen oder Austausch von einzelnen Teilen oder Komponenten der DUSCHOLUX-Duschwand oder
  • DUSCHOLUX-Duschwände, deren Garantienummer auf dem Produkt entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht wurde.

Diese Herstellergarantie erstreckt sich nicht auf 

  • Produktfehler, die durch Transport, Installation oder äussere Einwirkung (Stoss, Schlag, Fall) verursacht wurden;
  • durch den Verkäufer, Installateur oder dritte Personen verursachte Produktfehler oder Schäden;
  • Produktfehler, die auf normale Abnutzung (z.B. Kratzer) oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind;
  • Verschleissteile, wie z.B. Dichtungen, Magnete;
  • Elektronikteile;
  • Silikonfugen;
  • geringfügige Abweichungen der DUSCHOLUX-Duschwand von der Soll-Beschaffenheit, die auf den Gebrauchswert keinen Einfluss haben;
  • Schäden durch Kalkablagerungen oder andere Umwelteinflüsse (z.B. Feuchtigkeit, Hitze), Betriebs- oder Bedienungsfehler, aggressive Umgebungseinflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel (insbesondere abrasive);
  • Mangelfolgeschäden;
  • Muster- oder Ausstellungsprodukte, 2. Wahl-Produkte und ähnliches

5. Leistungen im Garantiefall

Bei Vorliegen eines Garantiefalls gemäss Abschnitt 1-4. leistet DUSCHOLUX die Herstellergarantie indem DUSCHOLUX nach eigenem Ermessen und nach Massgabe der nachfolgenden Regelungen die betroffene DUSCHOLUX-Duschwand a) Instand setzt bzw. dafür notwendige Ersatzteile liefert, b) einen Austausch vornimmt oder c) dem Erst-Endkunden den Kaufpreis erstattet.

1. Instandsetzung
Regelfall ist, dass der Erst-Endkunde die fehlerhafte DUSCHOLUX-Duschwand mit vorherigem Einverständnis seitens DUSCHOLUX durch einen Fachhandwerker vor Ort instand setzen lässt. In diesem Fall umfasst die Herstellergarantie die kostenlose Lieferung der notwendigen Ersatzteile. Sofern sich DUSCHOLUX per schriftlicher Zusage entscheidet, die Instandsetzung selbst durchzuführen, so trägt DUSCHOLUX die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten. Der Erst-Endkunde hat die fehlerhafte DUSCHOLUX-Duschwand zugänglich zu machen.

2. Austausch
Beim Austausch wird die fehlerhafte DUSCHOLUX-Duschwand kostenfrei durch eine neue DUSCHOLUX-Duschwand gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern die betroffene DUSCHOLUX-Duschwand zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist DUSCHOLUX berechtigt, ein vergleichbares Ersatzprodukt zu liefern. Transport bzw. Versand zu und von DUSCHOLUX bzw. dem DUSCHOLUX-Vertriebspartner sowie jede Massnahme im Zusammenhang mit dem Austausch des DUSCHOLUX-Duschwand (einschliesslich Ausbau und Wiederinstallation) dürfen nur mit vorherigem Einverständnis durch DUSCHOLUX vorgenommen werden. Stimmt DUSCHOLUX der beabsichtigten Massnahme zu, trägt DUSCHOLUX die bei Durchführung der Massnahme entstehenden Kosten. Die ausgetauschte DUSCHOLUX-Duschwand geht mit dem Ausbau in das Eigentum von DUSCHOLUX über.

3. Rückerstattung des Kaufpreises
Sofern DUSCHOLUX eine Erstattung des Kaufpreises wählt und dies schriftlich bestätigt, gibt der Erst-Endkunde die fehlerhafte DUSCHOLUX-Duschwand zurück und DUSCHOLUX erstattet ihm den gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Abschlags gemäss Nutzungsdauer (Zeitwert). Mit der Rückerstattung des Kaufpreises geht das Eigentum an der fehlerhaften DUSCHOLUX-Duschwand auf DUSCHOLUX über.

6. Folgen bei unberechtigtem Garantieverlangen

Sollte der Kunde einen Fehler als Garantiefall melden, bei dem die Voraussetzungen für eine Garantieleistung nach dieser Herstellergarantie aber nicht erfüllt sind, so sind die durch Versand oder Transport des Produkts entstandenen Kosten vom Erst-Endkunden selbst zu tragen. Zusätzlich hat der Erst-Endkunde die Kosten, einschliesslich etwaiger Arbeitskosten, zu tragen, die bei DUSCHOLUX für den etwaigen Ausbau oder die Untersuchung oder den Rücktransport des Produkts entstehen.
Sofern der Erst-Endkunde nach Information über das Nichteingreifen der Garantie und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten dennoch die Ausführung der Instandsetzung wünscht, so hat er die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten selbst zu tragen.

Hat die DUSCHOLUX-Duschwand den beanstandeten Fehler nicht bereits bei Auslieferung oder Installation durch DUSCHOLUX aufgewiesen, entscheidet DUSCHOLUX im Einzelfall, ob eine Beseitigung auf dem Kulanzweg vorgenommen wird. Einen Rechtsanspruch auf Fehlerbeseitigung hat der Erst-Endkunde in diesem Fall nicht.

7. Weitergehende Rechte

Dem Erst-Endkunden stehen neben den Rechten aus dieser freiwilligen Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Diese Herstellergarantie lässt insbesondere die unter Umständen weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rechte (insbesondere Gewährleistungsrechte), die der Erst-Endkunde gegen dem DUSCHOLUX-Vertriebspartner, von dem er die DUSCHOLUX-Duschwand erworben hat, unberührt. Auch die gesetzlichen Rechte des Erst-Endkunden gegenüber DUSCHOLUX werden durch die Garantie weder beschränkt noch ersetzt. Das betrifft insbesondere zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine etwaige deliktische Haftung von DUSCHOLUX. Das Fortbestehen der Rechte des Erst-Endkunden gilt unabhängig vom Vorliegen eines Garantiefalls und von der Inanspruchnahme der Garantie durch den Erst-Endkunden.

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort

Gerichtsstand bei allen aus der freiwilligen Herstellergarantie mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist CH-Thun. Für die Beziehungen gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG). Erfüllungsort ist CH-Thun.